Satzung

Satzung

Tierschutzverein "Unsere Herzen für Pfoten und Tatzen e. V."
Breitenbruch 49, 42857 Remscheid

§1 Name, Sitz
Der Tierschutzverein „Unsere Herzen für Pfoten und Tatzen e.V.“ mit Sitz in Remscheid, Breitenbruch 49, 42857 Remscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck
Der Verein verfolgt, den Tierschutz nach den geltenden Gesetzen zu verwirklichen, Tierschutzgedanken durch Werbung und Belehrung zu verbreiten und direkte Maßnahmen der Tiere durchzuführen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Aufnahme und Pflege von den in Not geratenen Katzen.
Des Weiteren unterstützt der Verein die Tierschutzvereine, Kommunen, den Landestierschutzverband NRW und den Deutschen Tierschutzbund bei der Unterbringung und Versorgung von nicht anderweitig zu vermittelnden / unterzubringenden Nottieren.

Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf Remscheid und die weitere Umgebung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf den Deutschen Tierschutzbund e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

 §3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

 §4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

 §5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss schließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 §6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 §7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Vertretungsberechtigung des Vereins ist so geregelt, dass nach dem 4-Augen-Prinzip immer zwei Personen gemeinsam den Verein vertreten müssen und dürfen, entweder der/die erste Vorsitzende mit Kassenwart oder der/die zweite Vorsitzende mit Kassenwart gemeinsam oder erster und zweiter Vorsitzender gemeinsam.

 §8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 §9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

 §10 Ablauf von Mitgliedsversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in eine Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

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